Haus- und Grundbesitzerverein Erlangen e.V.
Südliche Stadtmauerstr. 8
91054 Erlangen

Tel. 09131 9779560
Fax 09131 97795626

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Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Haus- und Grundbesitzer- verein Erlangen e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Erfüllungsort für Verpflichtungen des Vereins und gegenüber dem Verein ist Erlangen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die Wahrung der Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Ihm obliegt es insbesondere, seine Mitglieder zu informieren, zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen in allen Fragen, die das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffen. Er unterhält zu diesem Zwecke entsprechende Einrichtungen.
  2. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche, juristische Personen und Gemeinschaften werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht. Bei Gemeinschaften von Eigentümern oder sonstigen dinglichen Berechtigten können alle Beteiligten einzeln oder zusammen Mitglieder sein. Ebenfalls können natürliche oder juristische Personen Mitglieder sein, die nachweisen, dass sie für die nähere Zukunft den Erwerb eines solchen Rechts anstreben. Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mindestmitgliedschaft währt 2 volle Kalenderjahre.
  2. Mitglieder und ausscheidende Vorstände, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstand sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. 
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende,
    b) durch Tod. Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft ist jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft durch Erklärung innerhalb eines Jahres nach dem Todesfall fortzusetzen,
    c) automatisch, wenn nicht innerhalb einer Frist von 1 Jahr ab Aufnahmeantrag der Nachweis geführt wurde, dass Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum oder ein sonstiges dingliches Recht erworben wurde,
    d) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand aus wichtigem Grund. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen schriftlich Beschwerde einlegen. Über diese entscheiden Vorstand und Verwaltungsrat in gemeinsamer Sitzung,
    e) durch Löschung. Ist das Mitglied mit einem Jahresbeitrag oder sonstigen Zahlungspflichten trotz zweier Mahnungen im Verzug, kann der Vorstand ohne vorherige Anhörung des Mitglieds die Mitgliedschaft löschen. Das Mitglied ist von der Löschung zu informieren.
    f) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.
  4. Datenschutzregelung:
    a) Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf:
    • vollständigen Namen
    • Titel, akademischer Grad (sofern das Mitglied nicht widerspricht)
    • Anschrift
    • Telefonnummer
    • Geburtsdatum (sofern das Mitglied nicht widerspricht)
    • Bankverbindung
    • Umfang des Immobilienbesitzes
    b) Diese persönlichen Informationen werden vom Verein elektronisch gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben.
    c) Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.

§4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, die Mitteilungen des Vereins zu erhalten, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen, und in diesen ihr Stimmrecht auszuüben, sowie insbesondere den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a) den gemeinschaftlichen Belangen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums nicht zu schaden,
b) Zahlungen gemäß § 6 zu leisten – hierfür ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen,
c) der Speicherung und gegebenenfalls Weitergabe personenbezogener Daten zuzustimmen, soweit dies für die Erfüllung von Vereinsaufgaben erforderlich ist. Eine kommerzielle Weitergabe dieser Daten ist ausgeschlossen.

§6 Beiträge, Aufnahmegebühr, Bearbeitungs- und sonstige Gebühren

  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zum Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig. Der Beitrag wird im Wege des Bankeinzugsverfahrens erhoben. Für nicht rechtzeitig geleistete Beiträge und Gebühren können eine Mahngebühr sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet werden.
  2. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Vorstand auf Antrag der reguläre Beitrag ermäßigt werden. Auch kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen Pauschalbeiträge vereinbaren.
  3. Neu eingetretene Mitglieder des Vereins haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Aufnahmegebühr und erster Beitrag sind zum Beginn der Mitgliedschaft fällig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  4. Eine über die allgemeine Interessenvertretung und individuelle Beratung hinausgehende Sondertätigkeit des Vereins und seiner Geschäftsstelle ist gesondert zu vergüten. Dies betrifft insbesondere Schriftwechsel, Schreibgebühren, Berechnungen, Vergleichsmieten- und Solvenzauskünfte, sowie sonstige Tätigkeiten im Individualinteresse des Mitglieds.
  5. Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Bearbeitungs- und sonstigen Gebühren legt der Vorstand fest.
  6. Ein Mitglied, welches mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann für die Dauer des Rückstandes sein Stimmrecht nicht ausüben.
  7. Mitglieder, die Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte mehrerer Objekte sind, haben zum beschlussmäßig festgesetzten Jahresbeitrag für jedes weitere Objekt einen Zusatzbeitrag zu entrichten; dieser Zusatzbeitrag wird ebenfalls auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  8. Sollten die bislang umsatzsteuerfrei festgesetzten Beiträge, Aufnahmegebühren usw. in Zukunft ebenfalls der Umsatzsteuer unterworfen werden, so erhöhen sich diese automatisch zum Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerpflicht um die gesetzliche Umsatzsteuer.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Verwaltungsrat
3) der Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Es hat jährlich eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums, über die Tätigkeit des Vereins und der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand im Verkündungsorgan des Vereins bzw. durch gesondertes Mitgliederrundschreiben in Textform (ggf. auch elektronisch). Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. In besonders eiligen Fällen kann die Einladungsfrist vom Vorstand bis auf 3 Tage verkürzt werden.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    a) die Wahl und Abberufung des Vereinsvorsitzenden, seines Stellvertreters, und des Verwaltungsrates,
    b) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
    c) die Erteilung der Entlastung für den Vorstand,
    d) die Wahl von Kassenprüfern,
    e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
    g) die Änderung der Satzung,
    h) die Auflösung des Vereins.
  3. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
  4. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorstand mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, die nicht dem Verwaltungsrat angehören. Auf diesen Umstand ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied berechtigt, das seinen fälligen Jahresmitgliedsbeitrag erwiesenermaßen bezahlt hat, sich auf Verlangen des eingeteilten Pförtners ausweist und sich in die Anwesenheitsliste schriftlich einträgt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern diese Satzung keine abweichenden Stimmenverhältnisse vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Personenmehrheiten als Mitglied haben nur eine Stimme und kön-nen diese nur einheitlich abgeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offene Stimmabgabe, auf Antrag von mindestens 10 % der erschienenen Mitglieder durch Stimmzettel. Vorstand, Verwaltungsrat oder Kassenprüfer können nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung gruppenweise gewählt werden.
  8. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.
  9. Zur Abberufung des Vereinsvorsitzenden, seines Stellvertreters oder eines Mitgliedes des Verwaltungsrates ist eine Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  10. Die Beschlüsse zur Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen ist.

 

§9 Der Verwaltungsrat

  1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 6 und höchstens 3 weiteren Vereinsmitgliedern als Ersatz. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Verwaltungsrat soll in allen wichtigen Angelegenheiten vor deren Entscheidungen gehört werden.
  3. In Sitzungen des Verwaltungsrates hat der Vorstand Sitz- und volles Stimmrecht. Die Sitzungen werden vom Vorstand einberufen und geleitet.
  4. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des versammlungsleitenden Vorstandsmitgliedes.
  5. Auf Verlangen von mindestens 3 Verwaltungsratsmitgliedern ist eine Verwaltungsratssitzung einzuberufen.
  6. Über die Sitzung ist ein Protokollbuch zu führen.

§ 10 Der Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinnes des § 26 BGB besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und einem Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der Stellvertreter darf von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vereinsvorsitzende verhindert ist oder wenn er schriftlich erklärt hat, dass er verhindert sei.
  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben Vereinsvorsitzender und Stellvertreter bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger lediglich für den Rest der Wahlzeit gewählt.
  4. Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann zur Erledigung dieser Aufgaben Mitarbeiter berufen oder Sonderausschuüse einsetzen.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung sind alljährlich durch die Mitliederversammlung 2 Kassenprüfer zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger lediglich für den Rest der Wahlzeit gewählt.

§ 12 Altersgrenze, Ehrenämter

  1. Als Vereinsvorsitzender, Stellvertreter, Mitglied des Verwaltungsrats und Kassenprüfer ist nur wählbar, wer bei der Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Die Tätigkeit von Vorstand, Verwaltungsrat und Kassenprüfern ist ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung/Vergütung für diese Tätigkeit ist zulässig. Über eine Aufwandsentschädigung/Vergütung der Mitglieder des Vorstands entscheidet der Verwaltungsrat in einer Verwaltungsratssitzung. Bei dieser Entscheidung hat der Vorstand kein Stimmrecht. Über Aufwandsentschädigung/Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Kassenprüfer entscheidet der Vorstand.
  3. Für eine über die Vorstandstätigkeit hinausgehende Tätigkeit einzelner Vorstandsmitglieder für den Verein und seiner Mitglieder ist eine gesonderte Vergütung zulässig, deren Höhe der Verwaltungsrat bestimmt.

§ 13 Verkündungsorgan

Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im offiziellen Organ des Vereins (zur Zeit durch die Mitgliederzeitung). Sie können auch durch individuelle Mitgliederrundschreiben erfolgen.

§ 14 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit dieses Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegeben.

§ 15 Geschäftsstelle

Zur Erledigung der Vereinsaufgaben und Betreuung der Mitglieder unterhält der Verein in Erlangen eine Geschäftsstelle. Diese wird vom Vereinsgeschäftsführer geleitet, der vom Vorstand im Benehmen mit dem Verwaltungsbeirat berufen wird. Der Vereinsgeschäftsführer leitet verantwortlich die laufenden Vereinsaufgaben, einschließlich der Personalangelegenheiten, wobei er sich mit dem Vorstand abzustimmen hat.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mit- glieder des Vereins in einer besonders hierzu einberufe- nen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von Zweidrittel aller Mitglieder und einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Hierbei zählen Stimmenthaltungen als nicht abgegeben.
  2. In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens mit der Maßgabe zu beschließen, dass dieses nur zu gemeinnützigen Zwecken in Erlangen verwendet werden darf. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren.

§ 17 Redaktionelle Änderungen der Satzung

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung zu beschließen, wenn dies aus vereinsrechtlichen Gründen auf Veranlassung des Registergerichts erforderlich sein sollte.


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